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   RG, 02.02.1921 - V 354/20   

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https://dejure.org/1921,101
RG, 02.02.1921 - V 354/20 (https://dejure.org/1921,101)
RG, Entscheidung vom 02.02.1921 - V 354/20 (https://dejure.org/1921,101)
RG, Entscheidung vom 02. Februar 1921 - V 354/20 (https://dejure.org/1921,101)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Unter welchen Umständen kann bei Verträgen zugunsten Dritter der Versprechensempfänger wegen Verletzung der dem Dritten zugewendeten Rechte vom Vertrage zurücktreten? 2. Ist nach Art. 15 § 7 preuß. AusfG. z. BGB. der Rücktritt vom Vertrage wegen Nichterfüllung von ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertrag zugunsten Dritter; Rücktritt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 101, 275
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 09.12.2022 - V ZR 68/22

    Nachlassverwaltung; Vertrag zugunsten Dritter, Rücktritt

    Wenn allerdings die Rechtsposition des Dritten so verfestigt sei, dass sie weder geändert noch aufgehoben oder widerrufen werden könne, bedürfe der Rücktritt zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Dritten (vgl. RGZ 101, 275, 276 f.; Staudinger/Schwarze, BGB [17.9.2021], § 323 Rn. D 20; Erman/Bayer, BGB, 16. Aufl., § 328 BGB Rn. 38; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 328 Rn. 6; HK-BGB/Martin Fries/Reiner Schulze, 11. Aufl., § 328 Rn. 11; Jauernig/Stadler, BGB, 18. Aufl., § 328 Rn. 17; Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, 12. Aufl., Rn. 300).
  • OLG Braunschweig, 04.09.2019 - 11 U 116/18

    Kündigung einer Direktversicherung durch einen Insolvenzverwalter;

    Deren Ausübung würde aber auf eine Entziehung des dem Dritten zustehenden Rechts hinauslaufen und jedenfalls dann ohne Zustimmung des Dritten unzulässig sein, wenn das Recht - wie hier - ein unwiderrufliches ist (vgl. RGZ 101, 275, 276f; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 328, Rn. 6).
  • OLG Hamburg, 21.12.2021 - 2 U 11/21

    Nachlassverwaltung: Anwendbarkeit der für die Nachlasspflegschaft geregelten

    Es müsse sichergestellt werden, dass das unwiderruflich eingeräumte Bezugsrecht nicht nachträglich einseitig durch den Versprechensempfänger wieder entzogen werden könne (so Palandt/Grüneberg, § 328 Rn. 6; MüKo/Gottwald, § 335 Rn. 10; auch RG v. 2.2.1921, V 354/20, RGZ 275, 276 f., wenn der Versprechensempfänger kein eigenes Interesse an der Leistungserbringung gegenüber dem Dritten hat).
  • BGH, 26.02.1953 - IV ZR 207/52

    Rechtsmittel

    Die Frage, ob bei einem Vertrag zugunsten Dritter der Versprechensempfänger die Rechte aus § 326 BGB mit oder ohne Zustimmung des Dritten ausüben kann (vgl. RGZ 101, 275 [276]; § 328 Abs. 2 BGB) tritt hierbei im vorliegenden Falle nicht auf, weil die etwa forderungsberechtigten einzelnen Miterben sämtlich klagen.
  • OLG Naumburg, 13.11.2001 - 11 U 116/01

    Bereits verwirkte Vertragsstrafe kann nach Rücktritt vom Vertrag nicht mehr

    Allerdings sollen Gestaltungsrechte und insbesondere das Rücktrittsrecht von den Vertragsparteien dann nicht ohne Zustimmung des Dritten ausgeübt werden können, wenn das im Sinne von § 328 Absatz 2 BGB diesem Dritten eingeräumte Recht unentziehbar ist (RGZ 101, 275, 276 f. m. w. N. aus der damaligen Kommentarliteratur; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 328 Rn. 6; Lange, NJW 1965, 657, 661).
  • OLG Naumburg, 28.08.2001 - 11 U 91/01

    Aufhebung eines Vertrags zugunsten Dritter nach § 441 ZGB

    Insbesondere hat die Rechtsprechung die Widerruflichkeit der in einen Kaufvertrag aufgenommenen Verpflichtung angenommen, der Mutter der Parteien Unterhalt und Obdach zu gewähren (RGZ 101, 275, 277), ebenfalls von Scheidungsvereinbarungen von Eltern zugunsten ihrer Kinder oder die Aufhebung einer zugunsten eines Maklers von den Parteien eines Kaufvertrages getroffenen Regelung (Fundstellen jeweils in Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 328 Rn. 4).
  • BGH, 28.11.1973 - VIII ZR 87/72

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages - Vorliegen eines

    Die Ansicht der Revision, eine derartige Vertragsauslegung würde die Klägerin rechtlos stellen und widerspreche schon aus diesem Grunde einem wirtschaftlich vernünftigen Parteiwillen, verkennt, daß die Klägerin - abgesehen von der Sicherung durch das ihr übertragene Vorbehaltseigentum - bereits dadurch weitgehend sichergestellt war, daß ihr im Hinblick auf ihre unwiderrufliche Begünstigung der Kaufpreisanspruch durch eine nachträgliche Vereinbarung der Parteien des Kaufvertrages nicht mehr gegen ihren Willen entzogen werden konnte (RGZ 101, 275, 277 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 13.07.1951 - V ZR 22/50

    Rechtsmittel

    Als landesrechtliche Bestimmung, die auf Grund des in Art. 96 EGBGB gemachten Vorbehalts reichsrechtliche Vorschriften über das Rücktrittsrecht beim gegenseitigen Vertrag (§§ 323 ff) ausser Kraft setzt, kann Art. 15 § 7 PrAGBGB nicht ausdehnend ausgelegt werden (RGZ 101, 275 [279]; Mayer, Übergabevertrag S. 103).
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